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24. November 2006

Tierschutz der Religionsfreiheit untergeordnet?

Am 23.11.2006 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz der Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen nicht entgegensteht. Zwar verbietet das Tierschutzgesetz die betäubungslose Schlachtung, gestattet aber gemäß Absatz 2 Ausnahmen.
Vor vier Jahren, am 15. Januar 2002, gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines türkischen muslimischen Metzgers statt und machte den Weg für das betäubungslose Schlachten frei. Entscheidend sei dabei die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit und die laut Tierschutzgesetz zulässige Ausnahmeregelung, sofern „es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften … zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen ...“.
Damals erklärte die PDS-Fraktion im Bundestag, dass grundsätzlich geprüft werden müsse, wie das Leiden von Schlachttieren so gering wie möglich gehalten werden kann. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an fachkundiges Personal mit religiösem Bezug und unter der Maßgabe größtmöglicher Schonung der Tiere erteilt werden. Langfristig sei es außerdem Ziel, Grundrechtskonflikte zwischen Tierschutz und sonstigen Grundrechten so zu lösen, dass Tierquälerei durch kein anderes Grundrecht in der Verfassung gerechtfertigt wird.
Mit dem aktuellen Urteil wurde jedoch genau diesem Ziel widersprochen. Schächten ist mit Schmerzen, also auch Leiden verbunden. Dass dies genauso auch bei der Schlachtung mit vorhergehender Betäubung in industriellen Schlachthöfen der Fall ist, darf weder als Argument für, noch gegen das betäubungslose Schlachten verwendet werden. Eine sachliche Diskussion im Sinne des Tierschutzes als Staatsziel, muss eine klare Stellungnahme ohne Abwiegelungen zulassen. Wirtschaftliche oder religiöse Aspekte dürfen bei der Beurteilung, ob eine Handlung mit Leiden für das Tier verbunden ist oder nicht, keine Rolle spielen. Zweifellos ist es eine Tatsache, dass nicht nur die industrielle Schlachtungen mit Betäubung, sondern alle Prozesse in der industriellen Tierhaltung, die ihr ja vorangehen, mit Tierquälerei verbunden sind. Das betrifft die konventionelle Nutztierhaltung genauso, wie den Transport von Schlachttieren. Dass trotz Verfassungsänderung betäubungsloses Schlachten möglich ist, zeigt, dass Tierschutz bei der Abwägung von Grundrechten eine untergeordnete Rolle spielt. Zum aktuellen Schächtungsurteil erklärt Eva Bulling-Schröter, Tierschutzbeauftrage der Linksfraktion im Bundestag:
Sowohl die tierschutzwidrige Tötung von Tieren, wie sie heute in der konventionell industriellen Schlachtung weit verbreitet ist, als auch das betäubungslose Schlachten aus religiösen Gründen ist abzulehnen. Das Tierschutzgesetz verbietet zu Recht, Tieren „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das Töten von Tieren zum Zwecke des Verzehrs oder weil sie in ihrer Funktion als Nahrungsmittellieferanten ausgedient haben (Legehennen) oder weil sie aufgrund bestimmter Merkmale oder Eigenschaften (männliche Eintagsküken) nicht „verwertbar“ sind, sind mit Schmerzen verbunden. Deshalb sind über Lippenbekenntnisse hinaus gesetzliche Regelungen erforderlich, die dem Staatsziel Tierschutz wirklich gerecht werden. Dazu gehören Verbote, Kontrollen und Sanktionsmaßnahmen für Schlachthöfe um ein weitestgehend stressfreies Schlachten mit einem maximal notwendigen Personalbestand zu gewährleisten und die Einführung eines Mindestlohns für MitarbeiterInnen auf Schlachthöfen.